KOBIK
Der von den Kantonen angeregte Versuchsbetrieb war aus Kompetenzgründen auf die Belange des Menschenhandels/Kinderpornographie beschränkt. Diese Beschränkung macht angesichts des bedeutend vielfältigeren Spektrums der Internet-Kriminalität keinen Sinn (und wurde von den Behörden im Ausland und der öffentlichkeit auch nicht verstanden).
Das Zentralstellengesetz (ZentG) und das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) räumen dem Bund nur für den Bereich des organisierten und international tätigen Verbrechens und für die Belange des eidgenössischen Staatsschutzes eine Kompetenz für Informations, Koordinations und Analyseaufgaben ein. Die enge gesetzliche Umschreibung erlaubt keine flexible Ausweitung auf die Internet-Kriminalität (die nicht einfach mit dem organisierten Verbrechen oder mit Staatsschutzdelikten gleichgesetzt werden kann).
Eine Konkordatslösung (unter Beteiligung des Bundes) war eine der geprüften Lösungsvarianten. Angesichts der starken internationalen Komponente (Funktion als zentraler Ansprechpartner für das Ausland) wurde auch von den Kantonen eine Ansiedlung beim Bund vorgezogen.Keine echte Alternative wäre jedenfalls eine Lösung unter Ausschluss des Bundes oder eine regional geprägte Lösung.
Es ist durchaus Sinn und Zweck der Koordinationsstelle strafbare Handlungen im Internet aufzudecken und damit neue Ermittlungen auszulösen. Auf der anderen Seite ist mit der Inbetriebnahme der Koordinationsstelle, eine nicht zu unterschätzende Präventivwirkung verbunden. Gerade kleinere "Kavaliersdelikte" dürften merklich abnehmen, da die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung deutlich angehoben wird. Daher sind unter dem Strich nicht unbedingt mehr Verfahren, dafür aber solche die ein grösseres Schadenspotential betreffen, zu erwarten. Die Kantone werden zudem von der Koordinationsstelle manigfaltig entlastet:
-Abgabe der zeitintensiven und zumeist fruchtlosen Abklärungen aufgrund eingehender Verdachtsmeldungen
-Erste Beweissicherung und juristische Beurteilung bei relevanten Hinweisen
-Abklärung der örtlichen Zuständigkeit (nach Rücksprache mit den Providern)
-übersicht aller hängigen und abgeschlossenen Verfahren
-Hinweise auf Doppelspurigkeiten
-national angelegte Analysen und Statistiken
-Betrieb eines sicheren Kommunikationsforums
-Hinweise auf Ausbildungsmöglichkeiten
Die hochtechnisierte, global aktive und ultraschnelle Internet-Kriminalität fordert das vom Föderalismus geprägte Strafverfolgungssystem der Schweiz in besonderer Weise heraus. Das exponentielle Wachstum des Cyberspaces geht mit einer Zunahme der hier zu verzeichnenden Straftaten einher. Die Internet-Kriminalität in ihrem heutigen Ausmass stellt eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und die globale Informationsgesellschaft schlechthin dar. Ein weiteres Zuwarten und internationales Abseitsstehen bei der effizienten Bekämpfung der Internet-Kriminalität gefährdet zudem den Ruf der Schweiz als sicheren Wirtschaftsstandort.
Im Gegenteil: Die getroffene Verwaltungsvereinbarung bestätigt die bestehende Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Die neue Koordinationsstelle soll die Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes unterstützen. Deren Ermittlungskompetenzen und pflichten bleiben unabhängig von der Tätigkeit der Koordinationsstelle im aktuellen Umfang bestehen. Folgerichtig wird die neue Koordinationsstelle für Bund und Kantone arbeiten.Ein paritätischer Führungsausschuss mit zwei Kantonsvertretern (kantonale Strafverfolgungsbehörden und Polizei) und einem Bundesvertreter (BAP) sorgt für die Konkretisierung des Grundauftrags der Koordinationsstelle und überprüft deren Dienstleistungen.
Die Vergleiche mit grosszügiger ausgestatteten Behörden im Ausland lassen ausser Acht, dass diese Stellen zumeist nicht nur für die Koordination und Ermittlungsunterstützung verantwortlich sind, sondern zusätzlich auch Ermittlungen durchführen müssen. Zudem stellt die administrative Eingliederung ins Bundesamt für Polizei sicher, dass möglichst viele Synergien in den Bereichen Internet-Recherchen, Analysen und Koordination genutzt werden können.
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Kinderpornografie
Kinderpornografie ist seit einigen Jahren ein viel beachteter Deliktsbereich. Einerseits hat die breite Verwendung des Internets den Vertrieb von Kinderpornografie massiv verstärkt. Andererseits ist die Schwere dieser Form von Pädokriminalität ins gesellschaftliche Bewusstsein gedrungen. Kinder werden sexuell missbraucht und die Aufnahmen des Missbrauchs Personen aus der ganzen Welt über einen Mausklick zur Verfügung gestellt. Missbrauchsdarstellungen werden unter Gleichgesinnten getauscht oder von kriminellen Gruppierungen verkauft. Die Opfer erleben nicht nur die Traumatisierung der sexuellen Ausbeutung, sondern werden über die weltweite und unwiderrufliche Verbreitung des Bildmaterials doppelt viktimisiert.
Kinderpornografie hat unterschiedlich rechtliche Definitionen in verschiedenen Ländern.Als kleinster gemeinsamer Nenner wird Kindpornografie als Abbildung definiert, die eine Person zeigt, die ein Kind ist und an einer ausdrücklichen sexuellen Aktivität teilnimmt oder das zumindest so dargestellt wird. Die Angebote reichen von Nacktaufnahmen von Kindern bis zu Aufnahmen von massiver sexueller und gewalttätiger Ausbeutung von Kindern
In Artikel 197 StGB (Pornografie) (link) ist geregelt, welche Formen der Pornografie und welcher Umgang damit verboten ist. Aufnahmen von sexuellen Handlungen mit Kindern dürfen weder hergestellt noch eingeführt, gelagert, in Verkehr gebracht, angepriesen, ausgestellt, angeboten, gezeigt, überlassen oder zugänglich gemacht werden. Seit dem 1. April 2002 darf man diese Aufnahmen zusätzlich auch nicht mehr erwerben, über elektronische Mittel beschaffen und besitzen.
In der Schweiz sind Aufnahmen von Kindern dann verboten, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs oder durch das Zeigen aufreizender Stellungen oder Situationen darauf angelegt sind, den Betrachter sexuell aufzureizen
Kinderpornografisches Material wird heutzutage grossmehrheitlich über das Internet verbreitet. Einerseits stellen kommerzielle Anbieter in professioneller Art und Weise Pornografie und Erotika mit Kindern her. Andererseits kursiert viel Material aus privater Produktion mit Opfern aus dem sozialen Nahraum oder von Ausbeutungen von Kindersextouristen oder Freiern von Kinderprostituierten.
Kinderpornografie wird über kommerzielle Internetseiten verkauft, aber auch in geschlossenen Gruppierungen oder über Peer-to-Peer-Netzwerke getauscht. Einerseits nutzen kriminelle Gruppierungen das Internet, um mit Kinderpornografie viel Geld zu verdienen, andererseits tauschen Pädosexuelle Material, um ihre sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen
KOBIK nimmt nicht nur Meldungen aus der Bevölkerung entgegen, sondern sucht selbst aktiv nach verbotenen Inhalten im Internet, aktuell ausschliesslich nach kinderpornografischem Material oder nach Personen, die sich in sexueller Absicht Kindern über das Internet nähern.Stellt KOBIK bei Meldungen Auslandsbezüge fest, werden die Daten über Interpol den entsprechenden Behörden zur Verfügung gestellt.
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Spam
Spam bezeichnet unaufgefordert und automatisiert zugesandte Massenwerbung, worunter auch Spam-E-Mails fallen. Die automatisierte Versendung macht es möglich, mit geringem Zeit- und Geldaufwand eine grosse Anzahl Empfänger zu erreichen. Spam-E-Mails, welche meistens von kommerziellen Anbietern stammen, machen heutzutage einen grossen Anteil des weltweiten E-Mail-Verkehrs aus.
Die beste Art und Weise Spam im eigenen Posteingang zu vermeiden, ist sich davor bestmöglich zu schützen. Jeder E-Mail-Benutzer muss sich allerdings bewusst sein, dass es keinen 100%igen Schutz vor Spam-E-Mails gibt. Durch einen sorgsamen Umgang mit Ihrer E-Mail-Adresse und das Beachten einiger Grundregeln, können Sie jedoch den Erhalt unerwünschter E-Mails massgeblich reduzieren.
Vorsichtiger Umgang mit Ihrer E-Mail-Adresse;
Grundsätzlich sollten Sie die eigene E-Mail-Adresse nur an bekannte Personen und Institutionen weitergegeben. Benutzen Sie für Newsgroups, Mailinglisten etc. eine Zweitadresse.Spammer benutzen Programme, um automatisch im Internet nach gültigen E-Mail-Adressen zu suchen. Falls Sie Ihre Adresse auf dem Internet veröffentlichen müssen, tarnen Sie diese, damit sie nur von Menschen, nicht aber von Programmen gelesen werden kann. Ersetzen Sie z.B. das @ mit "at" oder kodieren Sie Ihre Adresse.
Keine kurzen E-Mail-Adressen;
Spammer setzen Programme ein, die alle Kombinationen kurzer Adressen ausprobieren. Die Wahl einer langen E-Mail-Adresse kann einen gewissen Schutz bieten.
Filter von E-Mail-Programmen;
Viele E-Mail-Programme weisen Funktionen auf, die das Filtern der eingehenden E-Mails ermöglichen.
Spam-E-Mails nicht beantworten und umgehend löschen;
Wird Spam beantwortet, so weiss der Sender, dass die E-Mail-Adresse gültig ist und wird weiterhin Spam verschicken.
Benutzung von Blindkopien beim Versand an viele E-Mail-Adressen;
Tragen Sie die Empfänger ins Feld für Blindkopien "BCC" (Blind Carbon Copy) ein. Die E-Mail-Adressen im Feld BCC sind für die Empfänger nicht sichtbar und gelangen weniger leicht in die Hände von Spammern.
Ja. Gestützt auf das Fernmeldegesetz (FMG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist Spam ab dem 1. April 2007 in der Schweiz grundsätzlich verboten.
Fernmeldetechnisch gesendete Massenwerbung ist laut Artikel 3 lit. o UWG nur noch unter bestimmten Bedingungen zulässig. Massenwerbung, welche nicht in direktem Zusammenhang mit vom Empfänger angeforderten Inhalten steht, muss grundsätzlich folgende drei Bedingungen erfüllen:
Die Massenwerbung muss nach Einwilligung des Empfängers gesendet werden (so genanntes Opt-in-Modell)
einen korrekten Absender enthalten und
einen Hinweis auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit enthalten.
Einzige Ausnahme zur Opt-in- Bestimmung ist Folgende: Wer bei einem Kauf seine Adresse angibt und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wird, dessen Adresse kann vom Verkäufer für eigene Werbung genutzt werden. Artikel 3 lit. o UWG entspricht Artikel 13 der EU-Datenschutzrichtlinie und ist somit im Einklang mit dem europäischen Recht.
Ja. Gemäss Artikel 23 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist vorsätzlich versendete unlautere Massenwerbung strafbar. Das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes setzt voraus, dass der Spam wissentlich versendet wird. Bitte beachten Sie untenstehende Frage, sollten Sie in Erwägung ziehen, Anzeige gegen einen Spammer zu erstatten.
Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Spamverbots in der Schweiz, sind auch die Fernmeldedienstanbieter verpflichtet worden, Spam zu bekämpfen. Diese Bestimmungen sind in Artikel 45 Abs. 2 und Artikel 45a des Fernmeldegesetzes (FMG) sowie Artikel 82 und 83 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) festgelegt. Die Fernmeldedienstanbieter haben folgende Pflichten:
Sie müssen ihre Kunden vor Spam schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
Sie müssen verhindern, wenn sie davon Kenntnis haben, dass ihre Kunden Spam senden oder weiterleiten. Dazu dürfen sie Spam unterdrücken und Kunden welche Spam versenden oder weiterleiten vom Fernmeldenetz trennen.
Sie müssen eine Meldestelle für Spam betreiben.
Machen Kunden schriftlich glaubhaft, dass sie Spam erhalten, so müssen die Fernmeldedienstanbieter ihnen Auskunft über den Absender von Spam geben, soweit sie dies können.
Werden Sie also durch Spam belästigt, dann sollten Sie herausfinden, ob der Spam über ein Schweizer Fernmeldenetz gesendet oder weitergeleitet wurde. Benutzen Sie dazu die KOBIK-Spam-Analyse. Sollte dies der Fall sein, dann empfehlen wir Ihnen, dem zuständigen Fernmeldedienstanbieter den Versand von Spam über seine Meldestelle mitzuteilen.
Spam ist strafbar, wenn er vorsätzlich versendet wird. Dies legt Artikel 23 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fest. Das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes setzt voraus, dass der Spam wissentlich versendet wird. Handelt es sich beim Spam also um vorsätzlich versendete unlautere Massenwerbung mit Bezug zur Schweiz, dann besteht für Sie die Möglichkeit, bei Ihrer lokalen Polizeidienststelle Anzeige gegen die werbende Firma oder den Absender zu erstatten. Sie sollten dabei stets abwägen, ob ein allfälliges Strafverfahren im Verhältnis zum entstandenen Schaden sinnvoll erscheint. Spam ist ein Antragsdelikt und die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
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Nigerianerbriefe
Es handelt sich hierbei wahrscheinlich um einen typischen Brief nigerianischer Betrügerbanden, wie er zu Tausenden weltweit per Fax oder E-Mail verschickt wird. Leider ist es praktisch nicht möglich, den Absendern endgültig einen Riegel vorzuschieben, da im Falle einer Sperre für einen bestimmten Absender die Betrüger sofort ein neues E-Mailkonto bei einem anderen Dienst einrichten.
FEDPOL rät in solchen Fällen, diese Briefe umgehend zu vernichten und in keiner Art und Weise darauf zu antworten, auch nicht im Sinne einer Absage. Für weitere Informationen wird auf die Warnungen auf der Webseite von fedpol.ch Rubrik "Aktuell - Warnungen" oder www.stoppbetrug.ch verwiesen.
Betrügerbanden sind äusserst einfallsreich und leben davon, immer wieder neue Spielarten des gleichen Betruges auszuprobieren. Insofern ist ein anderes Land oder die Tatsache, dass es sich nicht um Millionen aus undurchsichtigen Geschäften handelt sondern um beispielsweise einen Lotteriegewinn noch kein Indiz darauf, dass hinter dem Brief eine seriöse Absicht steckt.
Adressen und Banknamen werden oft absichtlich missbraucht um das Vertrauen der Opfer zu gewinnen. Dies kann soweit gehen, dass zum Teil Internetauftritte von existierenden Banken eins zu eins kopiert werden um an die Daten der Opfer zu gelangen.
Grundsätzlich gilt deshalb bei Unsicherheit: Klären sie die Existenz von Personen und Finanzinstitutionen immer genau und durch eine unabhängige Stelle ab.
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Adult-Checker
Mit Urteil 6P.122/2004 vom 8.3.2005 hat sich das Bundesgericht erstmals zur Problematik der Adult Checker geäussert und dabei festgehalten, dass eine einfaches Anklicken eines Warnhinweises nicht genügt um den Jugendschutz des Art. 197 Ziff. 1 StGB zu gewährleisten.
Als Strafnorm bei ungeschützten Seiten mit pornografischen Inhalten heranzuziehen ist Art. 197 Ziff. 1, welcher das Anbieten, Zeigen, überlassen und Zugänglichmachen von solcher Pornografie an Kinder unter 16 Jahren unter Strafe stellt.
Bei einer strengen Auslegung dieser Norm könnten sich somit schweizerische Website-Betreiber von Websites mit pornographischem Material, welche keinerlei Alterskontrollen ihrer Besucher vornehmen, strafbar machen. So wird in der herrschenden Lehre die Meinung vertreten, dass mit dem "Herumliegenlassen" von Pornoheften der Tatbestand nach Art. 197 Abs. 1 erfüllt sei. Eine Analogie zu entsprechenden Internetangeboten ist durchaus denkbar.
Die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität empfiehlt im Sinne des Jugendschutzes schweizerischen Betreibern von Websites mit pornografischem Inhalt wenn möglich einen "Adult Checker" auf ihrer Website einzurichten.
Allerdings kann auch mit den zur Zeit auf dem Markt erhältlichen "Adult-Checker" Programmen keine hundertprozentige Sicherheit erlangt werden, dass es sich bei den Benutzern tatsächlich um erwachsene Personen handelt.
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Phishing
Das Wort Phishing setzt sich aus den englischen Wörtern "Password" und "Fishing" zusammen. Mittels Phishing versuchen Betrüger, an vertrauliche Daten von ahnungslosen Internetbenutzern zu gelangen. Dabei kann es sich beispielsweise um Kontoinformationen von Online-Auktionsanbietern (z.B. eBay) oder Zugangsdaten für das Internet Banking handeln.
Die Betrüger nutzen die Gutgläubigkeit und Hilfsbereitschaft ihrer Opfer aus, indem sie ihnen E-Mails mit gefälschten Absenderadressen zustellen. In den E-Mails wird das Opfer beispielsweise darauf hingewiesen, dass seine Kontoinformationen und Zugangsdaten (z.B. Benutzernamen und Passwort) nicht mehr sicher oder aktuell sind und es diese unter dem im E-Mail aufgeführten Link ändern soll. Der Link führt dann allerdings nicht auf die Originalseite des jeweiligen Dienstanbieters (z.B. der Bank), sondern auf eine vom Betrüger identisch aufgesetzte Webseite.
Grundsätzlich wissen die Betrüger nicht, bei welcher Bank jemand ein Konto besitzt, sondern verschicken ihre gefälschten Anfragen auf gut Glück an eine Vielzahl von Leuten. Entsprechend passiert es auch häufig, dass Phishing-Angriffe für die Zugangsdaten bei einer bestimmten Bank auch Leute trifft, die nichts mit diesem Finanzinstitut zu tun haben.
Selbst eine perfekte Fälschung, die nach Benutzernamen und Passwort fragt, bricht eine wichtige Grundregel im Verkehr mit heiklen und vertraulichen Kundendaten:
Seriöse Banken, Internetauktionshäuser oder andere ähnliche Institutionen werden Sie nie über E-Mail oder sonst in irgendeiner Art und Weise nach ihrem Passwort fragen.
Passwörter sind vertraulich und nur Ihnen und dem System für das sie gedacht sind bekannt.
Antworten sie auf keinen Fall auf solche E-Mails. Benachrichtigen Sie wenn möglich die angegriffene Institution, also beispielsweise Bank oder Internetauktionshaus, damit diese entsprechende Gegenschritte einleiten können oder melden Sie solche Angriffe bei der Koordinationstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität.
Für weiterführende Informationen zu Phisingmethoden und sicherem E-Banking konsultieren Sie bitte die Informationen und Hinweise auf www.melani.admin.ch
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Schneeballsystem
Ein Schneeballsystem charakterisiert sich im Wesentlichen dadurch, dass durch das Anwerben von neuen Teilnehmern, die ihrerseits wiederum eine neue "Generation" von Teilnehmern anwerben sollen, Geldzahlungen an die bisherige Generation zu leisten sind. Von den neu zum System hinzukommenden Teilnehmern werden in der Regel planmässig vorbestimmte Geldleistungen erhoben. Die Gelder für die Ausschüttung und Rückzahlung werden nicht aus den Erträgen getätigter Investitionen, sondern durch die Investitionen neu geworbener Teilnehmer erworben.
Der Teilnehmer muss einen Eintrittspreis erbringen, um am System teilnehmen zu können. Mit Ausnahme einer Gebrauchsanleitung zum systembedingten Anwerben weiterer Teilnehmer erhält er in der Regel für sein Geld praktisch keine reelle Gegenleistung. Dieses "Produkt" hat eine reine Alibifunktion. Die Zahlung dient einzig dem Zweck, das System in sich selbst zu erhalten.
Das System nimmt damit eine pyramidenförmige Struktur an, welche darauf ausgelegt ist, dass die Anzahl der am System Teilnehmenden lawinenartig anschwillt und die Gelder von den später ins System dazu stossenden Teilnehmern auf die bisherigen umverteilt werden.Nutzniesser desselben sind vorab diejenigen, welche das System ursprünglich in Gang gesetzt haben, ihren (meist) sicheren Profit eingestrichen haben und sodann rechtzeitig aus dem System ausgestiegen sind. Die grosse Masse der späteren Teilnehmer verliert ihren Einsatz fast immer zwingend, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Teilnehmer mehr geworben werden können. Garantien für einen Gewinn werden öfters in verklausulierten Formulierungen im "Kleingedruckten" ausgeschlossen. Die vermeintliche gute Geldanlage ist hoch riskant. Für viele Teilnehmer ist der Totalverlust so gut wie sicher.
Schneeballsysteme können in verschiedenen Varianten und strukturierten Formen in Erscheinung treten und werden häufig auch beschönigend umschrieben. Nebst den traditionellen Begriffen wie z.B. Pyramidenspiel oder Kettenbrief ist deshalb bei folgenden Begriffen Vorsicht geboten:
Autonome Kreise, Schenkkreise, Herzkreise, MLM: Multi Level Marketing oder Multi Layer Marketing, Network Marketing, Networking, Planspiele, progressive Kundenwerbung, Strukturvertrieb etc.
Nicht alle strukturell aufgebauten Betriebe sind unseriöse Schneeballsysteme. Seriöse Betriebe wenden sich allerdings praktisch ausschliesslich an professionelle Handelsvertreter.Verbotene Schneeballsysteme hingegen locken ihre Teilnehmenden damit, ein (häufig stark überteuertes) Produkt selbst zu vertreiben und dazu wiederum eigene Unter-Vertreter anzuweben. Für deren Umsätze werden ihnen Provisionen versprochen. An jedem Verkauf verdienen also mehrere Personen mit, was die Pyramidenstruktur ergibt.
-Unrealistisch hohe Renditeversprechen, welche das marktübliche Niveau auf dem Kapitalmarkt (d.h. in der Schweiz derzeit ca. 5 - 6 % pro Jahr) wesentlich überschreiten, können kaum als seriös betrachtet werden.
-Persönliche Kontaktnahme: Mitarbeiter solcher Systeme suchen den persönlichen Kontakt, telefonisch geben sie nur die nötigsten Auskünfte, Schriftliches ist nicht oder kaum frei erhältlich.
-Spärliche Information: Auf Fragen nach dem vertriebenen Produkt wird ausweichend geantwortet, man spricht meistens von einem Geschäftsbereich (z.B. Freizeit, Gesundheit, neuartiges Produkt mit hohem Marktpotential etc.) Genauere Informationen folgen nur spärlich, wenn das potentielle Opfer daran Interesse zeigt.
-Grosses Interesse an Person: Mitarbeiter von Schneeballsystemen zeigen öfters ein grosses Interesse an persönlichen Neigungen und dem beruflichen Werdegang der Zielperson. An Informations-Veranstaltungen wird der Umworbene häufig durch so genanntes "Love Bombing" überrascht: Der Neuling wird von allen Seiten überschwänglich begrüsst und intensiv umworben. Die meisten Teilnehmer sind allerdings Mitarbeiter des Systems, die die neuen Opfer mit begeisternden Erzählungen einlullen und zum Mitmachen bewegen sollen, wobei auch esoterisch verbrämtes Gedankengut ins Spiel kommen kann.
-Gestelztes Vokabular: Mitarbeiter von Schneeballsystemen vermeiden das Wort "verkaufen". Sie sprechen lieber von "Beratung, Schulung, Coaching, Training, Merchandising, Sponsoring, Aufbau von Geschäftsbeziehungen" etc. Häufige übertreibungen gepaart mit beeindruckenden Positionsbezeichnungen der Mitarbeiter in leitender Funktion mit hohem sozialen Status (z.B. President, Director, Executive Director, Manager, Supervisor etc.) sollen dem Neuling die grosse Bedeutung der Sache vorspiegeln. Neben einer Flut von Amerikanismen benutzen die Werber von Schneeballsystemen gerne den Begriff "international".
Die Strafandrohung für die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz liegt bei Bussen bis zu 10'000 Franken und/oder Haft bis zu 3 Monaten. Zudem können die erzielten Provisionen vom Staat beschlagnahmt und eingezogen werden.
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Betrug
Das Phänomen des Vorschussbetrugs ist seit Anfang der Achtzigerjahre bekannt. In E-Mails, Fax oder persönlichen Briefen werden den Empfängern ausserordentliche Profite in Aussicht gestellt. Die Absender verwenden fiktive Namen oder treten unter einer falschen Identität auf. Oftmals geben sie zu verstehen, dass es sich um eine höchst vertrauliche Angelegenheit handle. Ist erst einmal das Vertrauen der angeschriebenen Personen gewonnen, wird ein Gebührenvorschuss oder eine sonstige finanzielle Leistung erbeten. Wer darauf eingeht, wird oft auch um Angabe von Bankkonten und weiteren Einzelheiten zur Person gebeten oder dazu aufgefordert, Dokumente zu unterzeichnen und zu übersenden. Die Betrüger versuchen sich so auf illegale Weise zu bereichern, gegebenenfalls sogar indem sie mit Hilfe der von den Opfern erhaltenen persönlichen Daten Finanztransaktionen tätigen. Weil die ersten derartigen Versuche von Absendern in Nigeria ausgingen, war im Zusammenhang mit Vorschuss-Betrug in der Vergangenheit oft auch von Nigerianer-Briefen die Rede. Heute haben die Absender und die Geschichten vielfach nichts mehr mit Nigeria zu tun.
Betrug im Sinne von Artikel 146 des Strafgesetzbuches (StGB) liegt nur dann vor, wenn bestimmte Tatbestandselemente vorhanden sind. Vor allem muss seitens des Täters arglistige Täuschung vorliegen. Diese Voraussetzung gilt jedoch als nicht gegeben, wenn sich das Opfer mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte schützen oder den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 126 IV 165). Es gilt somit, in jedem Fall zu klären, ob das inkriminierte Verhalten auch tatsächlich strafbar ist. In der Praxis treten die Strafverfolgungsbehörden indessen kaum je auf Betrugsfälle in der Art der Vorschuss-Betrügereien ein, zumal dieser Schwindel mittlerweile nur allzu bekannt und zulänglich davor gewarnt worden ist.
Wichtig ist: Das blosse Versenden eines betrügerischen Angebots, bei dem ausserordentlich hohe Profite in Aussicht gestellt werden, stellt grundsätzlich noch keine strafbare Handlung dar. Das Bundesamt für Polizei und seine Partner raten Ihnen daher, der Sache an diesem Punkt eine Ende zu bereiten: Gehen Sie in keiner Art und Weise auf das Angebot ein, antworten Sie nicht und vernichten Sie das Schreiben bzw. das E?Mail oder den Fax sowie alle eventuellen Beilagen.
So vermeiden Sie, dass Betrüger in den Besitz Ihrer Unterschrift, Ihres Geschäftspapiers, Ihrer Telefonnummern oder zu Angaben über Ihre Bankverbindungen kommen. Es sind dies alles Bestandteile, mit denen zu betrügerischen Zwecken eine Vollmacht gefälscht, ein Visumsgesuch gestellt oder eine Banktransaktion vorgenommen werden könnte.
Stehen Sie bereits mit dem oder den Betrügern in Kontakt, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich an die kantonale Kriminalpolizei wenden und gegebenenfalls Anzeige wegen betrügerischer Machenschaften erstatten. Sie müssen allerdings wissen, dass ein Fall nur dann gerichtlich verfolgt werden kann, wenn alle Tatbestandselemente im Sinne von Artikel 146 des schweizerischen Strafgesetzbuches vorhanden sind.
Ein allfälliges Betrugsverfahren, insbesondere auch eine Wiederbeschaffung bereits geleisteter Zahlungen, dürfte nicht sehr aussichtsreich sein. Der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Artikel 146 des Strafgesetzbuches ist nach geltender Rechtsprechung nämlich nur dann erfüllt, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Das Opfer wird insbesondere dann strafrechtlich nicht geschützt, wenn es sich «mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können» (Bundesgerichtsentscheid BGE 126 IV 165). Und: Bei Vorschussbetrug ist das Vorgehen der Täterschaft hinlänglich bekannt, nicht zuletzt aufgrund der Warnungen, welche das Bundesamt für Polizei und seine Partner bereits in der Vergangenheit publiziert haben.
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Escrow
Escrow Unternehmen treten als Mittler und Verwalter von Zahlungen vor allem bei Internetgeschäften auf, wo ein physischer Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer meist nicht herzustellen ist. Sie verwahren dabei Zahlungen von Käufern, bis die erworbene Ware einwandfrei beim Kunden angekommen ist und dieser die Weitergabe der Zahlung an den Verkäufer innerhalb einer bestimmten Zeit autorisiert. Bei Disputen über die gelieferte Ware können Escrow-Firmen auch als Vermittler fungieren.
Bei Internet-Auktionen und anderen Internetgeschäften kommt es immer wieder zu Betrügereien, wobei ein Käufer dem Verkäufer Geld übermittelt ohne dabei jemals die erworbene Ware zu erhalten. Escrow-Firmen stellen dabei sicher, dass bei solchen Internetgeschäften die Verkaufssumme erst nach Eintreffen der Ware beim Käufer ausbezahlt wird.
Neben seriösen Escrow-Anbietern, wie beispielsweise Escrow.com existiert auch eine grosse Zahl an betrügerischen Escrow-Diensten, die die eingezahlten Gelder in die eigene Tasche stecken. Oft arbeiten Betrüger, die in Internetauktionen attraktive Schnäppchen anbieten mit den falschen Escrow-Diensten zusammen. Dabei wird dem Käufer vom Verkäufer eine Escrow-Seite empfohlen. Ist die Zahlung einmal eingegangen sieht der Käufer weder die Ware noch sein Geld jemals wieder.
Das Auftreten betrügerischer Escrow Seiten kann von qualitativ schlecht bis zu einer exakten Kopie von Escrow.com reichen. Trotzdem gibt es Hinweise, die solche Firmen von vertrauenswürdigen Escrow-Anbietern unterscheiden:
-Vergewissern Sie sich, dass der von Ihnen gewählte Escrow-Anbieter über eine existierende Adresse und Telefonnummer verfügt. Wechseln Sie die Escrow-Firma, falls bei einem Kontrollanruf nur ein Sprechband mit unzufriedenstellenden Angaben erreicht werden kann.
-Schicken Sie zur Absicherung ein E-Mail an den Escrow-Dienstleister um zu sehen, ob dieser Ihnen auch wirklich antwortet.
-Vermeiden Sie Escrow-Seiten die mit.org enden. Escrow-Services sind gewinnorientierte Unternehmen, die Endung.org ist aber nur für non-profit Organisationen reserviert.
-Escrow-Anbieter verfügen über ein klar definiertes Bankkonto, auf das Zahlungen überwiesen werden. Escrows die nach Western Union oder nach ähnlichen Systemen zur Geldüberweisung fragen sind höchst wahrscheinlich betrügerischer Natur.
-Manche betrügerische Escrow-Seiten geben oft die gleiche Zulassungsnummer an, wie beispielsweise die Nummer 963-1867, welche eindeutig Escrow.com zugeordnet ist. Wird dieselbe Zulassungsnummer von verschiedenen Escrow-Seiten verwendet, handelt es sich um ein betrügerisches Angebot.
Grundsätzlich sollte bei Zweifeln ein Bogen um die betreffende Escrow-Dienstleistung gemacht und eine Alternative gesucht werden.
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Dialer
Die so genannten Webdialer, welche sich mehr oder weniger erkennbar, respektive gewollt auf dem PC installieren, erstellen nach ihrer Installation einen neuen (manchmal versteckten) DFü-Eintrag. Dieser neue DFü-Eintrag bewirkt, dass der Konsument nicht mehr über seinen von ihm bestimmten Anbieter ins Internet einwählt, sondern über einen Anbieter einer 090x-Nummer und dies zu einem vielfach bedeutend höheren Tarif.
In vielen Fällen startet das Dialerprogramm beim Start des Computer automatisch auf und bleibt die gesamte Zeit über im Hintergrund geladen. Wird eine Verbindung ins Internet erstellt, baut der Dialer häufig selbständig eine erhöht kostenpflichtige 090x-Verbindung auf.Vorzugsweise benutzt werden Webdialer von Anbietern von Sex-Sites, da sie ein willkommenes alternatives Zahlungsmittel darstellen.
Vielfach muss der Anwender das Dialer-Programm selber herunterladen und ausführen, teilweise wird das Dialer-Programm jedoch auch mittels E-Mail wahllos versendet und es ist nicht mehr erkennbar, dass ein solches Programm gespeichert und ausgeführt wird.
Bis anhin wurde in der Schweiz noch kein expliziter Dialerentscheid von einem Gericht gefällt. Je nach individueller Falllage haben diverse deutsche Gerichte Urteile zu Gunsten wie auch zu Ungunsten der Konsumenten gefällt. In Deutschland in Entstehung ist zur Zeit ein eigenständiges Gesetz, welches die Bekämpfung des Missbrauchs mit den 0190er-/0900er- Mehrwertdienstrufnummern vorsieht. Das Angebot soll transparenter gestaltet und dadurch die Rechtsposition des Konsumenten verbessert werden.
In der Schweiz hat das BAKOM bereits vor Jahren mit dem Wechsel von der blockweisen Zuteilung zur Einzelnummerzuteilung den Betreibern solcher Nummern strenge Nutzungsvorschriften auferlegt. Gegenüber fehlbaren Fernmeldedienstanbietern wird das Bakom auf Anzeige hin tätig.
Nicht jeder Dialer wir zwingend missbräuchlich verwendet. Folgende Indizien lassen jedoch eine Unseriösität erkennen: Der Dateidownload wird bei Betreten der Website automatisch gestartet, der Versand des Dialers erfolgte via Spam-E-Mail, der User wird nicht auf die Installation des Dialers und die damit verbundenen Kosten ins Bild gesetzt, auf der entsprechenden Website fehlt jeglicher Hinweis auf die damit verbundenen Kosten, das Dialer-Fenster lässt sich nur mit einem Klick auf "OK" oder "Verbinden"-Button schliessen.
überprüfen Sie bei Ihren DFü-Verbindungen, ob sich eine zusätzliche Verbindung installiert hat und ob diese als Standardverbindung gekennzeichnet ist.
überprüfen Sie, ob Sie auf der Task-Leiste oder dem Desktop ein neues, Ihnen unbekanntes, Dialerprogramm, respektive Icon erkennen können.
Ein Indiz für einen Dialer ist auch eine nicht von Ihnen veränderte Browser-Startseite.
Die Wahl von 0900-Nummern können Sie bei der Swisscom kostenlos sperren lassen (dies auch wenn Sie beispielsweise Kunde bei Sunrise sind). Zusätzlich lassen gewisse Modems Sperrungen bestimmter Nummern zu.
Zur Unterstützung der Verbindungskontrolle und zum Schutz vor der unerwünschten Installation von Dialersoftware kann auch auf dem Markt erhältliche Software zur Anwendung gebracht werden.
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